Einkünfte und sonstige Erträge: steuersparend und korrekt angeben
Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhalten Alterseinkünfte oder Unterhaltsleistungen? Wir beraten Sie und planen steuersparend für Sie.
Auch wenn sie daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Spekulationsgeschäften (privaten Veräußerungsgeschäften) erzielen, beraten wir, sofern die Einnahmen daraus insgesamt 18.000 €, bei zusammen veranlagten Mitgliedern 36.000 € nicht übersteigen. Auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind.
Ermäßigungen und Förderungen: Hilfe in jeder Lebenssituation
Wir sind für Sie da beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, beim Kindergeld nach Abschnitt X EStG, beim Antrag auf Einkommensteuerveranlagung, bei der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente/Rürup-Rente) nach dem AVmG, bei der Arbeitnehmersparzulage und für die Beantragung der Wohnungsbauprämie.
Ebenso bei der Steuerfreistellung von Zinseinnahmen oder der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer (Zinsabschlagsteuern); außerdem bei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz).
Kosten und Sonderausgaben: Nichts außer Acht lassen
Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater steht Ihnen bei, wenn es um die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten geht, sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben.
Ebenso bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben; bei Dienstleistungen im Haushalt/an Haus oder Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsarbeiten).
Erstattungsbeträge: Alles, womit man rechnen kann
Wir errechnen Ihren voraussichtlichen Anspruch auf Steuererstattung, Kindergeld, Riesterzulage, Arbeitnehmersparzulage, Wohnungsbauprämie. Außerdem erstellen wir Anträge und Erklärungen, überprüfen eingehende Bescheide für Sie und führen den gesamten Schriftwechsel, ggf. Rechtsbehelfe und Finanzrechtsstreite.